Satzung
Artikel 1: Ziele und Aufgaben
- Die Internationale Vereinigung für Germanistik, abgekürzt, IVG, hat den Zweck, die Germanistik durch internationale Zusammenarbeit zu fördern. Unter Germanistik wird hier verstanden: Die altgermanische, deutsche, jiddische Sprach- und Literaturwissenschaft. Die IVG fördert auch Skandinavistik und Niederlandistik falls gewünscht.
- Die Hauptaufgaben der IVG sind: Die Unterstützung von Forschung, Lehre und Ausbildung, die Förderung persönlicher Beziehungen im Rahmen der von ihr vertretenen Fachgebiete, die Unterhaltung des Kontaktes mit den bestehenden Fach- und Landesverbänden, insbesondere die Veranstaltung von internationalen Kongressen.
Artikel 2: Mitgliedschaft
- Mitglied der IVG kann werden, wer sich auf den Gebieten der Germanistik durch wissenschaftliche Arbeiten (z.B. Promotion) ausgewiesen hat und insbesondere, wer eine akademische Lehrtätigkeit ausübt.
- Die Aufnahme erfolgt nach Antrag bei dem Präsidenten/der Präsidentin. Über die Aufnahme beschließt das Präsidium, in Zweifelsfällen der Ausschuss. Der Austritt muss ein Jahr, bevor er rechtsgültig wird, formell angemeldet werden.
- Die Vollversammlung kann ein Mitglied ausschließen:
a) falls es den übernommenen Verpflichtungen nicht nachkommt,
b) falls es die Voraussetzungen der Zugehörigkeit im Sinne der Satzung nicht mehr erfüllt.
Artikel 3: Organisation
Die Organe der IVG sind:
- Die Vollversammlung
- Der Ausschuss
- Präsident/Präsidentin
- Ehrenpräsident/Ehrenpräsidentin
Artikel 4: Die Vollversammlung
- Die Vollversammlung ist das oberste Organ der IVG. Bei ihr ruht die Entscheidung über alle Angelegenheiten. Sie wählt den Präsidenten/die Präsidentin, die Vizepräsidenten/die Vizepräsidentinnen und den Ausschuss.
- Die Vollversammlung tritt gelegentlich jedes internationalen Kongresses wenigstens einmal zusammen. Sie umfasst alle anwesenden Mitglieder.
- Am letzten Verhandlungstag wählt die Vollversammlung 2 Rechnungsprüfer/innen und 2 Ersatzleute, die der nächsten Vollversammlung einen Rechnungsbericht vorlegen und gegebenenfalls Entlastung des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin beantragen.
- Jedes Mitglied hat das Recht, der Vollversammlung Anträge vorzulegen. Ordnungsgemäß werden solche Anträge mindestens zwei Monate vor dem Kongress schriftlich dem Präsidium der IVG übergeben. In Ausnahmefällen kann ein Antrag auch in der Vollversammlung ohne Kommissionsbehandlung gestellt werden; dann ist für seine Behandlung eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich.
- Beschlüsse, die in der Vollversammlung gefasst werden, müssen, wenn Präsidium oder Ausschuss oder mindestens ein Drittel der Anwesenden es verlangen, durch eine schriftliche Abstimmung unter allen Mitgliedern bestätigt werden.
Artikel 5: Der Ausschuss
- Der Ausschuss setzt sich aus 20 von der Vollversammlung gewählten Mitgliedern zusammen, von denen nach jeder Amtsperiode 10 zu ersetzen sind. Aus jedem Land können höchstens zwei (mit Vertretern der Jiddistik, Niederlandistik und Skandinavistik höchstens vier) Ausschussmitglieder gewählt werden, wobei für die Länderzugehörigkeit der akademische Wirkungsbereich bzw. der dauernde Wohnsitz maßgeblich ist. An den Sitzungen des Ausschusses nimmt das Präsidium stimmberechtigt teil. Im Ausschuss soll die Jiddistik nach Möglichkeit vertreten sein. Der Präsident/Die Präsidentin beruft den Ausschuss ein und führt den Vorsitz.
- Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin in allen Gremien, denen sie/er vorsitzt, den Ausschlag. Diese Regelung ist entsprechend für alle Ausschüsse und Kommissionen anzuwenden.
- Der Ausschuss vertritt die Vollversammlung zwischen den Kongressen und hat als solcher die Aufgabe:
a) das Präsidium zu beraten,
b) in allen wichtigeren prinzipiellen Angelegenheiten zu entscheiden,
c) solche Fälle zu entscheiden, für die eine Einigung im Präsidium nicht herbeizuführen ist,
d) den Kontakt mit den Mitgliedern ständig aufrechtzuerhalten. - Der Ausschuss wählt aus seinen Mitgliedern eine aus 3 Personen bestehende Finanzkommission und ein Kommissionsmitglied zum Schatzmeister/zur Schatzmeisterin der IVG. Die Finanzkommission berät das Präsidium in allen Finanzfragen.
Der Schatzmeister/Die Schatzmeisterin nimmt an den Sitzungen des Präsidiums teil und hat bei allen Fragen mit finanziellen Konsequenzen Stimmrecht.
Schatzmeister/in und Finanzkommission tragen die Verantwortung für die Finanzen der IVG und für das Einkassieren der Mitgliedsbeiträge.
Das mit dem Schatzmeisteramt betraute Mitglied unterrichtet den Präsidenten/die Präsidentin laufend über den Stand der Finanzen. - Der Ausschuss bestellt mindestens ein Jahr vor jedem Kongress 2 Kommissionen:
a) Eine Arbeitskommission zur Erörterung der bisherigen und künftigen Arbeiten und Aufgaben der IVG sowie eventueller Satzungsänderungen.
b) Eine Kongresskommission zur Vorbereitung der Wahlen und eventueller Erörterung des nächsten Kongressortes.Die Kongresskommission nimmt Wahlvorschläge für Präsidium und Ausschuss vom Präsidium, vom Ausschuss oder von einzelnen Mitgliedern entgegen. Das Präsidium hat das Recht, in beiden Kommissionen vertreten zu sein. In jeder Kommission führt ein gewähltes Mitglied den Vorsitz. Auf der letzten Vollsammlung eines Weltkongresses erstatten die Vorsitzenden der Kommissionen Bericht und legen der Vollversammlung Vorschläge zu Beschlüssen vor. - Der Ausschuss tritt bei jedem internationalen Kongress zusammen. Dabei ist er beschlu߬fähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
In der Zwischenzeit wird er durch das Präsidium regelmäßig informiert und befragt. Werden in der Zwischenzeit gemäß Artikel 5, Punkt 3 und 7 Entscheidungen erforderlich und kann dafür keine Ausschusssitzung anberaumt werden, an der mehr als die Hälfte der Mitglieder teilnimmt, so ist das Präsidium befugt, Mehrheitsentscheidungen auch durch schriftliche Umfrage bei allen Ausschussmitgliedern herbeizuführen. - Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Präsidiums oder des Ausschusses regelt der Ausschuss die Nachfolge.
Artikel 6: Das Präsidium und das Ehrenpräsidium
- Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin und zwei Vizepräsident/inn/en. Die Mitglieder des Präsidiums werden durch die Vollversammlung in geheimer Wahl gewählt.
Die drei Mitglieder des Präsidiums sollen verschiedener Nationalität sein. Die Mitglieder des Präsidiums sind in ihrem Amt nicht wiederwählbar. - Die Amtsdauer des Präsidiums reicht von Kongress zu Kongress.
- Die ausgeschiedenen Präsidenten/Präsidentinnen bilden das Ehrenpräsidium.
Artikel 7: Tätigkeit des Präsidiums und des Ehrenpräsidiums
- Beim Amtsantritt bestimmt das Präsidium, wer von seinen Mitgliedern das Sekretariat der IVG leiten soll. Wo das Sekretariat ist, da ist der Sitz der IVG .
- Wer das Sekretariat leitet, kann für die Amtsdauer eine/n Mitarbeiter/in anstellen. Die für das Sekretariat erforderlichen Kosten werden aus den Mitteln der IVG bestritten, sofern dafür keine anderen Mittel zur Verfügung stehen.
- Auf der Vollversammlung legt das Präsidium den Rechenschaftsbericht für die Zeit seiner Amtsdauer bis zum Kongressbeginn vor.
- Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des folgenden Jahres.
- Das abgetretene Präsidium gibt durch den nunmehrigen Ehrenpräsidenten/ die nunmehrige Ehrenpräsidentin über den Kongress, den es durchgeführt hat, einen Bericht heraus.
Für die Herausgabe der Kongressakten durch den nunmehrigen Ehrenpräsidenten / die nunmehrige Ehrenpräsidentin bestellt das Präsidium noch während seiner Amtstätigkeit ein Redaktionskomitee. Die Finanzierung der Herausgabe der Kongressakten wird schon vor dem Kongreß in Zusammenarbeit von Präsident/in, Redaktionskomitee und Finanzkommission sichergestellt. - Die Liste der aktiven Mitglieder der IVG mit Angabe der jeweiligen Universität wird vor dem Kongress vom Präsidenten bereitgestellt und wird auf der Webseite der IVG veröffentlicht (eine Namensliste ohne Adresse).
- Dem Präsidium obliegt es, mit Hilfe des Ausschusses die internationalen Belange der Mitglieder zu fördern und neue Mitglieder zu werben. In Ländern oder Gebieten, die nicht im Ausschuss vertreten sind, kann das Präsidium für seine Amtsdauer ehrenamtliche Vertrauensleute bestellen.
- Mit Einwilligung des Ausschusses kann das Präsidium, auf eigenen Antrieb oder durch Mitglieder angeregt, wissenschaftliche Unternehmungen innerhalb des Fachkreises der IVG in Gang setzen und betreuen, falls die nötigen Mittel aus internationalen und nationalen Fonds bereitgestellt werden.
Artikel 8: Organisation des Kongresses
- Die Vorbereitung der internationalen Kongresse liegt in den Händen des Präsidiums und des Ausschusses. Sie teilen mit einem regionalen Kongress-Ausschuss des gastgebenden Landes die Lösung der praktischen Aufgabe.
- Kongresse sollen in der Regel in Übereinstimmung mit der Satzung der UNESCO alle 5 Jahre stattfinden.
- Die wissenschaftlichen Themen für die Kongresse werden durch das Präsidium im Zusammenwirken mit dem Ausschuss bestimmt. Dabei sollen die in der IVG vertretenen Fachgebiete in angemessener Weise berücksichtigt werden.
Artikel 9: Beiträge
- Die Höhe der Beiträge soll sich nach dem Umfang der allgemeinen Verwaltungskosten und nach der Höhe der Beiträge vergleichbarer Organisationen richten. Sie wird von Präsidium und Finanzkommission festgesetzt.
Artikel 10: Satzungsänderung
Für Änderungen der Satzungen bedarf es einer Zweidrittelmehrheit in der Vollversammlung. Der Antrag muss als ordentlicher Punkt auf der Tagesordnung stehen.
Artikel 11: Auflösung
Über die Auflösung der IVG kann nur durch schriftliche Abstimmung unter allen Mitgliedern entschieden werden. Die schriftliche Abstimmung unter allen Mitgliedern muss von mindestens zwei Dritteln der auf einem Kongress anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Sprechen sich mehr als zwei Drittel der eingeschriebenen Mitglieder für eine Auflösung aus, so muss diese rechtsgültig herbeigeführt werden.
________________
Beschlossen auf dem ersten Internationalen Kongress für germanische Sprach- und Literaturwissenschaft in Rom in letzter Lesung am 9. September 1955.
Änderungen beschlossen durch die Vollversammlung auf dem Vl. Internationalen Kongress der IVG in Basel in letzter Lesung am 25. August 1980.
Änderungen beschlossen durch die Vollversammlung auf dem VII. Internationalen Kongress der IVG in Göttingen in letzter Lesung am 30. August 1985.
Änderungen beschlossen durch die Vollversammlung auf dem VIII. Internationalen Kongress der IVG in Tokio in letzter Lesung am 31. August 1990.
Neuer Wortlaut der Satzung der IVG beschlossen durch die Vollversammlung auf dem IX. Internationalen Kongress der IVG in Vancouver in letzter Lesung am 18. August 1995.
Änderungen beschlossen durch die Vollversammlung auf dem X. Internationalen Kongress der IVG in Wien in letzter Lesung am 15. September 2000.
Änderungen beschlossen durch die Vollversammlung auf dem XIII. Internationalen Kongress der IVG in Shanghai in letzter Lesung am 30. August 2015.
© Internationale Vereinigung für Germanistik Limited. Alle Rechte vorbehalten.
Letzte Aktualisierung: 11.09.2015